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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Mit der Novellierung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (Arb.med.VV) wurde das Recht der Beschäftigten auf Vorsorge, sowie die informierte Selbstbestimmung bestärkt. Vom Arbeitgeber anzubietende oder zu veranlassende Vorsorgen leiten sich ab aus den Gefährdungsbeurteilungen der Berufsgruppen. Vorsorgen werden grob unterteilt in:

  • Angebotsvorsorge
    Zum Beispiel die Vorsorge "Bildschirmarbeit" (ehemals G 37). Die Teilnahme ist freiwillig für den Arbeitnehmer.
    (Siehe auch AMR 5.1)
  • Pflichtvorsorge
    ...ist Tätigkeitsvoraussetzung und muss vom Arbeitgeber veranlasst werden. Der Mitarbeiter muss beim Betriebsarzt erscheinen, es besteht aber keine Duldungspflicht bezüglich Untersuchungen, Blutentnahmen oder Impfungen. Impfungen können Bestandteil der Vorsorge sein.
    (siehe AMR 6.5, AMR 6.6, und AMR 6.7)
  • Wunschvorsorge
    ...muss vom Arbeitgeber ermöglicht werden, wenn ein Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden und beruflicher Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Bei sämtlichen Vorsorgen erhält der Arbeitnehmer das Untersuchungsergebnis. Medizinische Befunde dürfen vom Betriebsarzt nicht an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. Die Bescheinigung für den Arbeitgeber enthält Angaben über den Untersuchungsanlass, das Untersuchungsdatum und die Nachuntersuchungsfrist.

DGUV-Grundsätze

Die altbekannten "G-Untersuchungen" (G 1 bis G 46) dienen immer noch als solide Grundlage für eine einheitliche Vorgehensweise, sind aber inhaltlich nicht verpflichtend und sollten sinnvollerweise an den jeweiligen Arbeitsplatz angepasst werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der DGUV.